Titel
Urteil des Hofgerichtes in Rottweil in Sachen des Abtes und Konventes von St. Georgen gegen Albrecht von Klingenberg, betreffend Forderungen. Ein Hauptposten von 500 Gulden rührte noch her vom Ritter Hans Klingenberg, Vater des Beklagten, der für diesen Betrag einen Weingarten am Twielerberg, Schoren genannt, von den Randenburgern gekauft hatte. Der Schuldtitel war jetzt im Besitz von zwei Konstanzer Bürgern, denen das Kloster, das im Schuldbrief als Mitgült haftete, immer den Zins bezahlt hatte. Alle Posten waren durch Schuldbriefe und Schadlosversprechungen, die Hans von Klingenberg jeweils dem Kloster als dem Bürgen ausgestellt hatte, genügend belegt. Der Anwalt des Beklagten stellte der Klage mehr formelle Einreden, Geltung des Lehenrechtes, Verjährung etc., entgegen. Nach drei Gerichtsterminen wurden die Forderungen gutgeheissen; bei einer wurde der Beklagte zu dem Eide zugelassen, dass das Kloster ihn deswegen während der letzten zehn Jahren niemals angesprochen habe.