Urkunde

Herzog Leopold gibt eine Ordnung für den Salzhof in Schaffhausen. Folgendes sind die Hauptbestimmungen: 1. Wer Salz in die Stadt führt, zu Wasser oder Land, der soll es daselbst einlagern und nicht weiter führen; wer Salz weiter führen und verkaufen will, muss es im Salzhof kaufen. 2. Das Salzmass soll bleiben, wie es war; die Salzmesser sollen niemandem mehr als ein Mutt geben. 3. Der Zoll soll bleiben, wie vorher, und der Salzhof bei seinen Rechten bleiben; für Einlagerung von Salz ist Lagergeld zu bezahlen. 4. Mit dem Eisen ist es gleich zu halten, wie mit dem Salz. Als Zoll wird bestimmt: „Von einer Schiben, die man nennet Salmanswilerin, 2 Gulden, von einem Stubich 2 Gulden, von einer Bütschen 1 Gulden, von einem Kröttlein ½ Gulden und von einem Pfund Isens 2 Gulden (!?). Der Gewinn aus dem Zoll fällt zur Hälfte dem Herzog, zur Hälfte der Stadt zu.“

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