Urkunde

Urteil von Schultheiss Steffenauer und Gericht in Stein in Sachen der verschuldeten Liegenschaften eines Klaus Luckli. Dieser hatte von einem Kaspar Gaisperg in Konstanz Geld auf 2 Weingärten und 4 Jucharten Acker erhalten, zahlte aber einige Zinsen nicht und wurde landesflüchtig. Der Pfandgläubiger verlangte vom Gericht in Stein, dass man ihn für sein Guthaben auf die Liegenschaften greifen lasse. Es meldeten :sich aber auch andere Gläubiger und das Gericht fällte folgenden Spruch: Zuerst kam die Stadt Stein zur Befriedigung für ihre Steuern, welche ein Privileg hatten. Dann folgte an zweiter Stelle Konrad Rüschli für Liedlohn, das heisst für Arbeitslohn in den Reben. In dritter Linie kam das Kloster für restierenden Ehrschatz und Grundzinse, sofern es den Nachweis leiste, dass die betreffenden Leistungen bei der Verpfändung von Liegenschaften durch den Abt, der als Lehensherr seine Zustimmung zur Verpfändung geben musste, vorbehalten wurden. Im andern Falle kam der Pfandgläubiger an dritter Stelle.

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