Urkunde

Urteil des Gerichtes in Rheinau unter dem Vorsitz des Heinrich Schwarz von Konstanz, Vogt zu Rheinau, in Sachen des Ulrich Moser gegen die Gemeinde Jestetten. Der Kläger hatte den Erblehenhof zu Gunzenried, den er vom Kloster zu Lehen hatte, verkauft, aber die Gemeinde Jestetten hatte ihn daran „geschwellt und gehindert“, weil sie seit Menschengedenken ein Wun- und Weidrecht auf dem genannten Hofe hatte. Der Kläger wies aber durch das Urbar von Rheinau nach, dass der Hof ein Infang und beschlossen Gut sei, worauf die Jestetter mit ihrer Einsprache abgewiesen wurden.

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