Urkunden

Beständeübersicht

Der Urkundenbestand umfasst fast 6'000 Exemplare und gliedert sich aufgrund der Überlieferungssituation in mehrere Unterbestände.

Urkunden 1:

Dieser Unterbestand umfasst diejenigen Exemplare, die im Urkundenregister aus dem Jahr 1906 veröffentlicht wurden. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Überlieferung des Stadtstaates Schaffhausen, die wiederum historisch betrachtet auf der Überlieferung des 1529 durch die Reformation aufgelösten Klosters Allerheiligen in der Stadt Schaffhausen basiert. Der Zeitraum der nachgewiesenen Urkunden umfasst die Jahre 987 bis 1530.

Das Kloster Allerheiligen in Schaffhausen gilt als das Kloster in der deutschsprachigen Schweiz, welches das Schriftgut des Hochmittelalters am besten bewahrt hat. Etwa zwei Drittel der aus diesem Gebiet erhaltenen Urkunden aus der Zeit von 1080 bis 1120 stammen aus Schaffhausen.

Urkunden 2:

Dieser Unterbestand umfasst Urkunden, die nicht in das Urkundenregister von 1906 aufgenommen wurden. Es handelt sich um Urkunden, die aus verschiedenen Sammlungskontexten ausgegliedert und so zusammengestellt wurden. Der Zeitraum der nachgewiesenen Urkunden umfasst die Jahre 1219 bis 1530.

Urkunden 3:

Dieser Unterbestand wurde in den 1970er Jahren vom Germanischen Museum in Nürnberg käuflich erworben. Es handelt sich um Urkunden aus verschiedenen Entstehungskontexten, die aber einen Bezug zu Schaffhausen haben. Hauptsächlich handelt es sich um Urfehden und Kaufbriefe. Der Zeitraum der nachgewiesenen Urkunden umfasst die Jahre 1356 bis 1761.

Urkunden 4:

Dieser Unterbestand umfasst Urkunden, die im Lauf der Zeit dem Staatsarchiv geschenkt oder von Dritten angekauft worden sind. Der Zeitraum der nachgewiesenen Urkunden umfasst die Jahre 1313 bis 1754. Die Urkunden sind nach Eingang in den Unterbestand sortiert und werden nicht chronologisch abgelegt.

Digitalisate

Ein kleiner Teil Urkunden (vor allem aus dem Bestand "Urkunden 1") liegt auch als Digitalisat vor. Um einen Eindruck zu gewinnen, können Sie durch die Bilderleiste scrollen oder im Online-Archivkatalog stöbern.

Ordnungsbrief des Herzogs Leopold für Schaffhausen. Um den Streit zwischen Adel und Gemeinden in Schaffhausen beizulegen, gibt Herzog Leopold der Stadt ein neues Grundgesetz. Der grosse Rat besteht aus 36 Mitgliedern: 18 von den Edlen, 18 von der Gemeinde (auf 1 Jahr). Wahlrecht hat der Landvogt unter Zuzug von Vertretern beider Parteien. Der kleine Rat besteht aus 8 Edeln und 8 Gemeinen. Ratmiete ist verboten. Das Gericht besteht aus 12 Mitgliedern des grossen Rates, auch von beiden Parteien (Adel und Gemeine) gleich viel; die Kompetenz des Gerichtes geht bis auf Streitfälle von 15 Mark Wert, was darüber ist, kommt vor den grossen Rat. Andere Behörden werden auch zur Hälfte je von den Edeln und Gemeinen besetzt. Bestimmungen über Steuererhebung. Zoll und Gewinn aus Salz fällt der Stadt zur Hälfte zu. Bestimmungen über den Gerichtsstand und Geleit. Vorschriften zur Verhütung von Aufläufen und Streit. Die Verfassung kann nur der Herzog ändern und sein Bruder; nicht aber der Landvogt oder die Bürger.
Lupold, Herzog zu Oesterreich, gibt Vogt, Rat und Burgern von Schaffhausen bekannt, dass er und andere Herren, auch Basel und andere Städte einer nüwen müntz obereinkommen sin und gebietet 1) dass man von jeglichem, der die nüw müntz versprichet oder verwirfet 5 schilling ze buse neme sol, 2) dass die Wechsler 1 Gulden um 10 Schilling kaufen und um 10 Schilling und 1 Pfennig verkaufen, ebenso 1 Gulden um 1 Pfund Schaffhauser Pfennig kaufen und um 1 Pfund und 2 Pfennig ausgeben sollen und sol man die müntz ze welschen Neuvenburg, Berne, Soloturn und Burgdorf verruoffen und verbieten; pena 5 Schilling auf je 1 Pfund. Die Ordnung trit in Kraft morn über 14 Tag.
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